Tipps
29. Juli 2010
Expertentipp von Anja-Mareen Decker: In Social Networks rechtlich auf der sicheren Seite sein
Social Networks liegen im Trend: Allein Facebook ist für mehr als 400 Millionen Menschen weltweit die erste Wahl, um das Privatleben mit Freunden, Bekannten, aber auch mit Fremden zu teilen. Doch auch der eigene Chef oder der Personaler während des Bewerbungsprozesses rufen die Nutzerprofile ab. Inzwischen haben die ersten Fälle sogar die deutsche Justiz erreicht.Wie können Internetnutzer sich wehren, wenn die eigene Karriere in Gefahr gerät? Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung bei Advocard in Hamburg, gibt Tipps, wann Internetnutzer das Recht auf ihrer Seite haben.
Privatleben auf dem Präsentierteller
Das Internet ist ein Glashaus, der Nutzer sollte daher nicht mit Steinen werfen. Besonders aufpassen müssen Mitglieder von Social Networks bei ihren Statusmeldungen und Kommentaren, wenn diese den Chef oder das eigene Unternehmen betreffen. Denn der Grat zwischen freier Meinungsäußerung und übler Nachrede ist schmal und nicht selten muss ein Gericht entscheiden. So urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 59/09) zugunsten eines Arbeitnehmers, der im Internet seinem Unternehmen eine "verschärfte Ausbeutung" vorwarf. Das Gericht befand die darauffolgende Kündigung für rechtswidrig. Es begründete das Urteil damit, dass die Aussage des Klägers vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei und keine persönliche Beleidigung darstelle oder die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletze.
Die Expertin
Anja-Mareen Decker ist Leiterin der Rechtsabteilung der Advocard Rechtsschutzversicherung mit Sitz in Hamburg.
Fehltritt im Netz - Kündigung per Post
Was für Facebook gilt, stimmt auch bei Twitter: Nachrichten sind schneller geschrieben und veröffentlicht, als man Micro-Blogging-Dienst sagen kann. Doch nicht nur Freunde lesen mit. Enthält eine Twitter-Botschaft Pikantes wie Firmeninterna, kann Tags darauf schon die berechtigte fristlose Kündigung ins Haus flattern, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin bestätigt (Az.: 16 Sa 545/03).
So ernste Konsequenzen Äußerungen bei Facebook und Twitter in Deutschland auch haben können, gibt es im Ausland sogar noch abenteuerlichere Fälle: In Kanada wurde einer Mitarbeiterin per Facebook-Nachricht gekündigt, da der Arbeitgeber dies als schnellsten Benachrichtigungsweg sah. In Deutschland ist diese Vorgehensweise allerdings nicht zulässig. Laut §623 BGB reicht die elektronische Form der Kündigung nicht aus, diese muss schriftlich per Brief erfolgen. Anja-Mareen Decker
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